In einem laufenden Nachprüfungsverfahren beim Spielgericht des LEV NRW bezüglich der von der Geschäftsstelle des LEV NRW, nach vorangegangener Spielberichtsprüfung, vorgenommen Spielwertungen endete am 21.10.2010 um 24.00 Uhr die Einlassungsfrist.

 

Da diese Frist nun verstrichen ist möchten wir nachfolgend die Situation, aus unserer Sicht schildern und aufklären.

 

Vorbemerkung:

Gemäß der Durchführungsbestimmungen des LEV NRW muss bis zum 15.09. sowohl eine Mannschafts- als auch eine Trainermeldung eingereicht werden.

Ebenfalls am 15.09. endete die Wechselfrist für alle Nachwuchsspieler sowie Frauen-. und Mädchenspielerinnen.

Bei 196 an Spielbetrieb des LEV NRW teilnehmenden Mannschaften erhielt die Geschäftsstelle also ca. 196 Mannschaftsmeldungen und die dazugehörenden Trainermeldungen.

 

 

Bei allem vorgenannten, welches einen mehr als regen Postverkehr bedeutet ist nur ein Fall bekannt bei dem eine angeblich verschickte Postsendung nicht in der Geschäftsstelle eingegangen ist.

 

 

Zum Thema:

Mit Datum vom 18.08.2010 wurde an alle Vereine der Oberliga West eine Anti-Doping-Vereinbarung verschickt. In dieser Mail wurden alle Vereine darauf hingewiesen, dass diese Ant-Doping-Vereinbarung von allen Spielern, die im Spielbetrieb der Oberliga eingesetzt werden sollen, rechtskräftig unterzeichnet (ggf. mit Erziehungsberechtigtem bei Nachwuchsspielern) vor ihrem ersten Einsatz in der Geschäftsstelle vorliegen muss.

Da mit gleichem Datum die Durchführungsbestimmungen des LEV NRW Saison 2010/2011 verschickt wurde, musste hier davon ausgegangen werden, dass alle Vereine darüber informiert waren was ihrerseits wann erledigt werden muss und was im Spielbetrieb darüber hinaus zu beachten ist.

 

Nachweislich wurden die geforderten Mannschaftsmeldungen von fast allen Vereinen Form- und Fristgerecht eingereicht. Lediglich von insgesamt 6 Mannschaften (Senioren, Frauen und Nachwuchs) fehlte zum Stichtag die geforderte Meldung.

 

Zum ersten Spieltag der Oberliga West am 24.09.2010 lag eine Mannschaftsmeldung aus Bad Nauheim nicht vor. Im Rahmen der nach dem Spiel vorgenommenen Spielberichtsprüfung fiel auf, dass von insgesamt 7 Spielern der Mannschaft aus Bad Nauheim im ersten Spiel keine unterschriebene Anti-Doping- Vereinbarung vorlag.

Da Ziffer 1.25.15 der Durchführungsbestimmungen 2010/2011 in diesem Fall eine Spielwertung vorschreibt musste und wurde dieses Spiel gewertet.

 

In der Folge kam es zu einem Kontakt zwischen Verein und der Geschäftsstelle. In Telefongesprächen wurde abgeklärt, welche Anti-Doping-Vereinbarungen fehlen. Grundlage war dabei ausschließlich der Spielbericht des Spieles in Hamm vom 24.09.2010 und nicht eine zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht vorliegende Mannschaftsmeldung.

 

In der darauf folgenden Woche wurden die fehlenden Anti-Doping-Vereinbarungen eingereicht und mussten, da sie teilweise unvollständig waren reklamiert werden.

 

Am 08.10.2010 ging im Verlauf des Vormittages eine Mannschaftsmeldung aus Bad Nauheim ein nachdem zuvor (06.10.2010) eine reine Namensliste ohne Pass-Nummern usw. vorgelegt und von der Geschäftsstelle umgehend als unbrauchbar reklamiert wurde.

Hätte Bad Nauheim zu diesem Zeitpunkt noch einmal telefonisch nachgefragt ob nun für alle Spieler auf dieser Mannschaftsmeldung die Voraussetzungen zur Teilnahme am Spielbetrieb gegeben wären wäre es zu folgendem nicht mehr gekommen.

 

Am 08.10.2010 fand das Spiel in Dortmund statt. In diesem Spiel wurde erstmals der Spieler Cardona eingesetzt. Für diesen Spieler, der zuvor niemals Bestandteil Bad Nauheimer Nachfragen war, lag zum Spielzeitpunkt keine unterschriebene Anti-Doping-Vereinbarung vor.

Dies fiel bei der Spielberichtsprüfung in der Folgewoche auf und betraf darüber hinaus auch noch das Spiel vom 10.10.2010.

Gemäß den Durchführungsbestimmungen mussten beide Spiele erneut gewertet werden.

 

 

Zur Klarstellung:

Die Spielwertungen erfolgten ausschließlich wegen des Verstoßes gegen eine in den gültigen Durchführungsbestimmungen (1.25.15) geregelte Einsatzbeschränkung für Spieler deren Anti-Doping-Vereinbarung nicht vor ihren ersten Spieleinsatz rechtskräftig unterschieben in der Geschäftsstelle des LEV NRW vorlag.

 

Eine Einsatzbeschränkung steht einer fehlenden Spielberechtigung in einem konkreten Spiel gleich. 

Diesbezügliche Wertungen basieren nicht auf einer generell fehlenden Spielberechtigung gemäß Spielerpass.

In anderen Mannschaften des Vereines könnten diese Spieler gegebenenfalls eingesetzt werden.

 

Die Erteilung einer Spielerberechtigung gem. Art. 52.a der Spielordnung DEB (SpO) ist absolut unabhängig von einer Anti-Doping-Vereinbarung. Wie bereits ausgeführt begründet die Anti-Doping-Vereinbarung lediglich eine Einsatzbeschränkung für die Teilnahme eines Spielers am Spielbetrieb der Oberliga West.

 

Zur Verdeutlichung des vorgenannten sei hier folgendes aufgeführt:

Gem. den gültigen Durchführungsbestimmungen dürfen im Spielbetrieb der Oberliga West bis zu zwei transferkartenpflichtige Spieler eingesetzt werden). Jeder Verein kann aber für beliebig viel transferkartenpflichtige Spieler eine Spielberechtigung beantragen: Er wird auch für alle eine Spielberechtigung erhalten. Im Spielbetrieb einsetzen darf er aber immer nur zwei weil auch hier eine Einsatzbeschränkung gem. den Durchführungsbestimmungen besteht!

 

 

In mehreren Gesprächen wurde auch immer auf eine mögliche Anti-Doping-Vereinbarung aus dem Vorjahr (Oberliga ESBG) und deren noch vorhandene Gültigkeit hingewiesen.

Eine solche Anti-Doping-Vereinbarung ist in der Saison 2010-2011 unwirksam und als beendet anzusehen. Gem. der Anti-Doping-Vereinbarung der ESBG, die eventuell einige Spieler im Vorjahr unterschrieben hatten, endet diese wenn der Verein nicht mehr am Spielbetrieb der ESBG teilnimmt bzw. der Spieler-Lizenzvertrag ESBG-Spieler endet.

 

Der Spielbetrieb der Oberliga West ist Spielbetrieb des LEV NRW. Spieler Lizenzverträge gibt es im Spielbetrieb des LEV NRW nicht!

 

 

Es ist für uns mehr als verwunderlich, dass ausgerechnet Postsendungen aus Bad Nauheim ständig verschwunden sein sollen und es muss die Frage gestellt werden, wer den Nachweis einer ordnungsgemäßen Versendung bzw. den Erhalt erbringen muss? Vollkommen unverständlich ist darüber hinaus für uns, dass es von Vereinsseite, in Kenntnis der Sonderbestimmungen für den Spielbetrieb der Oberliga gem. den Durchführungsbestimmungen, zu keinen klärenden Nachfragen vor Beginn des Spielbetriebes gekommen ist.

 

 

Wir möchten hier auch noch auf eine Presseveröffentlichung in einer bundesweit erscheinendem sog. Eishockey Fachzeitschrift eingehen. Nach einer vor der Saison zwischen unserem Eishockeyobmann und dem für die Oberliga-Berichterstattung zuständigen Redakteur getroffenen Absprache sollten einseitig recherchierte Berichterstattungen bzw. Kommentare, die es in der Vergangenheit häufiger gegeben hatte, der Vergangenheit angehören. Das dem nicht so ist, mussten wir durch eine Online-Veröffentlichung am 19.10.2010 erfahren.

Ohne zuvor erfolgte Rückfrage wird dem LEV NRW allein die Schuld an den neuerlichen Spielwertungen gegeben.

 

Wie wohltuend ist es da, wenn man von anderen Journalisten erfahren kann wie handwerklich einwandfreie journalistische Arbeit auch aussehen kann.

 

 

Abschließend sei hier grundsätzlich folgendes angeführt:

Im Spielbetrieb des LEV NRW befinden sich wie bereits angeführt zur Zeit 196 in verschiedenen Altersklassen teilnehmende Mannschaften.

Wir bemühen uns jede dieser Mannschaften gleich zu behandeln.

Darauf und das entspricht unserem Selbstverständnis haben alle von den Kleinschülern bis zur Oberliga ein Recht.